SG Chemnitz, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 406/09
Aufhebung und Erstattung von Übergangsgeld zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Rentenversicherungsträger; Kenntniserlangung des Leistungsträgers mit nachträglich entfallener Leistungsverpflichtung
LSG Chemnitz, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 223/10
DRsp Nr. 2012/23116
Aufhebung und Erstattung von Übergangsgeld zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Rentenversicherungsträger; Kenntniserlangung des Leistungsträgers mit nachträglich entfallener Leistungsverpflichtung
Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von § 103 Abs 1SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Ein Fall der fehlenden Kenntnis liegt nicht vor, wenn ein Leistungsträger trotz (positiver) Kenntnis von Leistungen eines anderen Leistungsträgers aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns einen Erstattungsanspruch gegenüber diesem anderen Leistungsträger nicht geltend gemacht hat.
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