LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2018
L 3 R 47/17
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 34; SGB IV § 14; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 16;
Fundstellen:
NZS 2019, 191
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 6330/14

Aufhebung und Erstattung von überzahlten RentenleistungenAnrechnung von Einnahmen aus freiberuflicher TätigkeitErmittlung der HinzuverdienstgrenzeKeine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs erforderlichSteuerrechtliche Betriebsaufgabe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen L 3 R 47/17

DRsp Nr. 2018/18410

Aufhebung und Erstattung von überzahlten Rentenleistungen Anrechnung von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze Keine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs erforderlich Steuerrechtliche Betriebsaufgabe

1. Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze ist zur Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen ist auf die allgemeine Begriffsbestimmung in §§ 14, 15 SGB IV abzustellen.2. Arbeitseinkommen ist danach der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, wobei es nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs ankommt.3. Im Rahmen einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe hat die Gewerbeabmeldung nur Indizfunktion; maßgebend ist die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 34; SGB IV § 14; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 16;

Tatbestand: