LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2018
L 18 AS 1084/18
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2661/14

Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit einer MeldeaufforderungUnzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 1084/18

DRsp Nr. 2018/16642

Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung bzw Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung des Beklagten.

Der 1978 geborene Kläger stand im Jahr 2014 im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Schreiben vom 18. August 2014 lud der Beklagte den Kläger zu einem Termin am 4. September 2014 ein ("Gespräch über berufliche Möglichkeiten"). Auf den Inhalt des Schreibens wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 zurück.

Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder), soweit der Kläger die Aufhebung der Meldeaufforderung begehrt, wegen Zeitablaufs als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen, da die Meldeaufforderung rechtmäßig gewesen sei.