Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 4.811,72 Euro für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 30. September 2009.
Der am xxxxx 1967 geborene Kläger zu 1 legte im Jahr 2009 die Taxi-Prüfung ab. Am 15. April 2009 beantragte er die Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 1. Mai 2009 für sich und die weiteren Kläger, nämlich seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder. Sie alle bildeten im genannten Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft. Noch am 15. April 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 1.213,68 Euro.
Am 15. September 2009 verzichtet der Kläger zu 1 auf weitere Leistungen für sich und die Bedarfsgemeinschaft ab Oktober 2009. Mit Bescheid vom 15. September 2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 1. Oktober 2009 auf.
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