Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 20. August 2021 wird geändert.
Die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. März 2020 und 7. April 2020 werden aufgehoben.
Der den Kläger zu 1.) betreffende Bescheid vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 wird aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung für den Monat November 2018 aufgehoben worden ist und die Erstattungssumme den Betrag von 14.735,09 € übersteigt.
Der die Klägerin zu 2.) betreffende Bescheid vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 wird aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 sowie 11. November bis 31. Dezember 2018 aufgehoben worden sind und die Erstattungssumme den Betrag von 17.993,73 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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