LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2006
9 Ta 123/06
Normen:
ZPO § 120 ff ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 5 Ca 670/05 vom 26.04.2006,

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 123/06

DRsp Nr. 2006/28082

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 ff ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat dem Kläger, der eine Leistungsklage eingereicht hatte, mit Beschluss vom 31.10.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 200,00 EUR ab dem 01.12.2005 an die Staatskasse zu zahlen hat. Der Kläger hat jedoch über den 01.03.2006 hinaus keinerlei Ratenzahlungen erbracht.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 26.04.2006 die bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der Kläger sei mit den angeordneten Ratenzahlungen für länger als drei Monate im Rückstand gewesen.

Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten diese Entscheidung am 02.05.2006 zugestellt worden war, hat am 02.06.2006 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.04.2006 eingelegt, jedoch keinerlei Angaben zu den Beschwerdegründen gemacht.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.