Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.07.2008 -
Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 3 ZPO für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 22 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.
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