LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2008
5 Ta 166/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 558/07

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 166/08

DRsp Nr. 2009/3186

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungserklärung

1. Zur Aufrechterhaltung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe muss der Antragsteller zumindest behaupten, dass sich seine Vermögensverhältnisse nicht zu seinen Gunsten verändert hat; auf entsprechende Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts muss er reagieren und zu den insoweit maßgeblichen Verhältnissen Stellung nehmen. 2. Enthält selbst der Beschwerdeschriftsatz keinerlei inhaltliche Begründung, sondern wird lediglich die Vorlage einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt, und hat der Antragsteller damit in beiden Rechtszügen keinerlei konkrete tatsächliche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht, ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.07.2008 - 10 Ca 558/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 3;

Gründe:

Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 3 ZPO für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 22 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.