LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.09.2008
6 Ta 167/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3228/04

Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 167/08

DRsp Nr. 2008/19928

Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative ;

Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Kläger war für sein am 13. September 2004 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 24.02.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Aus der Staatskasse wurden 596,89 EUR verauslagt.

Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens richtete das Arbeitsgericht unter dem 22.10.2007 eine zweite Nachfrage zur Einkommenssituation an den Kläger. Mit Schreiben vom 19.11.2007 und 10.12.2007 wurde er - zuletzt unter Fristsetzung bis 31.12.2007 - an die Erfüllung seiner diesbezüglichen Erklärungspflicht erinnert. Der Kläger reagierte nicht. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.03.2008 den Bewilligungsbeschluss vom 24.02.2005 auf.

Gegen den am 18.03.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.03.2008 für den Kläger ohne Begründung eingelegte Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten.

Innerhalb der von der Beschwerdekammer bis zum 22.09.2008 gesetzten Frist erfolgte keine Begründung der Beschwerde.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt einschließlich des Beiheftes verwiesen.