LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.05.2006
8 Ta 63/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 11 Ca 982/04 vom 18.11.2005,

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage von Belegen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 63/06

DRsp Nr. 2006/28107

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage von Belegen

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.06.2004 war der beschwerdeführenden Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten wurden 319,00 EUR aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 5,60 EUR angefallen.

Mit Schreiben vom 21.07.2005 und 22.09.2005 wurde die Beschwerdeführerin zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung eines beigefügten Formblattes und zur Vorlage geeigneter Nachweise aufgefordert. Da die Klägerin dem nicht ausreichend nachkam, hob das Arbeitsgericht am 18.11.2005 den Bewilligungsbeschluss vom 28.06.2004 auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 22.11.2005 zugestellt.

Mit am 28.11.2005 eingegangenem Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie lediglich 597,90 EUR Hartz V bekäme.