LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2017
L 19 AS 1429/17 B ER/ L 19 AS 1430/17 B ER
Normen:
VO (EU) 492/11 Art. 10; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 427/17

Aufhebung von SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageLeistungsausschluss für EU-AusländerMinderjährige Kinder

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1429/17 B ER/ L 19 AS 1430/17 B ER

DRsp Nr. 2017/13233

Aufhebung von SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Leistungsausschluss für EU-Ausländer Minderjährige Kinder

1. Soweit und solange die regelmäßig minderjährigen Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) 492/11 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art 10 VO (EU) 492/11. 2. Dies hat der EuGH damit begründet, dass die Versagung der Möglichkeit für die Eltern, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, geeignet sein könnte, den Kindern ein - ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkanntes - Recht zu nehmen. 3. Ohne Belang ist, ob der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil nicht (mehr) (Wander-)Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist. 4. Bei der Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c) SGB II europarechtskonform ist, handelt es sich um eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage.

Tenor