LAG München - Urteil vom 07.09.1998
10 Sa 130/98
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB §§ 119 242 305 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 95
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10272/97

Aufhebungsvertrag bei nach AÜG fingiertem Arbeitsverhältnis

LAG München, Urteil vom 07.09.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 130/98

DRsp Nr. 2002/14981

Aufhebungsvertrag bei nach AÜG fingiertem Arbeitsverhältnis

»1. Ein Aufhebungsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer beendet auch ein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer, wenn sich der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags nicht auf die Fiktion berufen hat. 2. Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages seines Arbeitgebers mit einem Dritten für diesen tätig wird, dieser aber über keine eigene Betriebsorganisation verfügt oder mit dem Arbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb führt. 3. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Arbeitnehmer nach dem äußeren Erscheinungsbild als Beschäftigte des Dritten auftreten, der Personaleinsatz aber in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers verbleibt.«

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB §§ 119 242 305 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen aufgrund eines unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 1 AÜG als zustandegekommen gilt.