BAG - Urteil vom 12.12.2006
3 AZR 57/06
Normen:
BetrAVG § 1 § 2 Abs. 5 ; BGB § 133 § 157 § 242 (Betriebliche Übung) ; BetrVG § 77 (Betriebsvereinbarung) ; ZPO § 256 Abs. 1 § 257 § 258 § 259 ;
Fundstellen:
AP Nr. 77 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
BB 2007, 1904
DB 2007, 2435
JR 2008, 527
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 286/05
ArbG München, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12485/03

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung; Prozessrecht - Rentnerweihnachtsgeld; Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Voraussetzungen und Aufhebung einer betrieblichen Übung; ablösende Betriebsvereinbarung; Regelungskompetenz; Betriebsvereinbarungsoffenheit; Inhaltskontrolle; Veränderungssperre; Auslegung eines Aufhebungsvertrages; Feststellungsinteresse; Vorrang der Leistungsklage

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 57/06

DRsp Nr. 2007/13160

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Übung; Prozessrecht - Rentnerweihnachtsgeld; Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Voraussetzungen und Aufhebung einer betrieblichen Übung; ablösende Betriebsvereinbarung; Regelungskompetenz; Betriebsvereinbarungsoffenheit; Inhaltskontrolle; Veränderungssperre; Auslegung eines Aufhebungsvertrages; Feststellungsinteresse; Vorrang der Leistungsklage

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Rentnerweihnachtsgeld kann sich aus einer betrieblichen Übung ergeben. 2. Ob eine betriebliche Übung zustande kam und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung. 3. Für eine betriebliche Übung ist entscheidend, ob die Begünstigten dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen können. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers und damit auf die interne Entscheidungsfindung kommt es nicht an. Dementsprechend müssen auch sog. Freiwilligkeitsvorbehalte, die das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern sollen, gegenüber den Begünstigten hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden. 4. Im vorliegenden Fall konnte offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen im Betriebsrentenrecht eine betriebliche Übung durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden kann.