BAG - Urteil vom 12.12.2006
3 AZR 476/05
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 (Betriebsvereinbarung) ; GG Art. 20 Abs. 3 (Unechte Rückwirkung) ; BGB § 133 § 157 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 257 § 258 § 259 § 308 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG
ArbRB 2007, 265
AuR 2007, 325
BAGE 120, 330
DB 2007, 2043
NZA-RR 2007, 653
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 875/04
ArbG München, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12486/03

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Beihilfen im Krankheitsfall; verbilligter Strombezug; verschlechternde Betriebsvereinbarung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeit; unechte Rückwirkung; Aufhebungsvertrag (Auslegung); Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Vorrang der Leistungsklage

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 476/05

DRsp Nr. 2007/13229

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Beihilfen im Krankheitsfall; verbilligter Strombezug; verschlechternde Betriebsvereinbarung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeit; unechte Rückwirkung; Aufhebungsvertrag (Auslegung); Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Vorrang der Leistungsklage

»Beim verbilligten Strombezug der Betriebsrentner handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Beihilfen im Krankheitsfall zählen jedoch nicht zur betrieblichen Altersversorgung.«

Orientierungssätze: 1. Die dynamische Verweisung im Aufhebungsvertrag umfasste auch die Aufhebung der bisherigen Beihilferegelungen für den Krankheitsfall. 2. Die Betriebsrentner konnten nicht verlangen, bei den Beihilfen im Krankheitsfall besser gestellt zu werden als die aktiven Arbeitnehmer. Die Beihilferegelungen waren mit einer Jeweiligkeitsklausel verbunden. Sie musste nicht ausdrücklich erklärt werden. 3. Bei der den Betriebsrentnern gewährten Beihilfe im Krankheitsfall handelte es sich um keine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Die betriebliche Altersversorgung setzt die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus. Das Krankheitsrisiko ist von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden.