BAG - Urteil vom 20.08.2002
3 AZR 14/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Überversorgung) ; Versorgungsvereinbarung des NDR (VV 85 vom 29. Juli 1985) §§ 15 16 ; Versorgungsvereinbarung des NDR (VV 97 vom 13. März 1997) §§ 4 16 ; TVG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 5 § 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1112
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 56/99
ArbG Hamburg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 219/99

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Tarifauslegung; Befristungsrecht; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Betriebliche Altersversorgung; statische oder dynamische Verweisung auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen; Abbau einer Überversorgung; Ausgestaltung von Übergangsvorschriften; Auslegung und Rechtskontrolle von Versorgungstarifverträgen; letzte Einstellung; unbefristete Einstellung; Gleichheitssatz; Wirksamkeit einer Befristung; Rundfunkfreiheit; Zwischenfeststellungsklage

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 14/01

DRsp Nr. 2003/8296

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Tarifauslegung; Befristungsrecht; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Betriebliche Altersversorgung; statische oder dynamische Verweisung auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen; Abbau einer Überversorgung; Ausgestaltung von Übergangsvorschriften; Auslegung und Rechtskontrolle von Versorgungstarifverträgen; "letzte Einstellung"; "unbefristete Einstellung"; Gleichheitssatz; Wirksamkeit einer Befristung; Rundfunkfreiheit; Zwischenfeststellungsklage

Orientierungssätze: 1. Auch bei Firmentarifverträgen ist die Veröffentlichung keine Wirksamkeitsvoraussetzung. 2. Die Verschärfung des Abbaus der Überversorgung durch § 16 VV 97 ist nicht zu beanstanden. 3. Die Feststellung einer Überversorgung und ihr Abbau erfordern keine einzelfallbezogene Betrachtung, sondern sind einer angemessenen Typisierung und Pauschalierung durch die Tarifvertragsparteien zugänglich. 4. Die in § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 verwandte Formulierung "unbefristet eingestellt" bezieht sich auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. Entscheidend ist, seit wann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die unwirksame Vereinbarung einer Befristung führt zu einer unbefristeten Einstellung.