LAG Köln - Urteil vom 13.02.2006
2 Sa 1271/05
Normen:
BGB § 104 § 105 § 123 § 306 § 307 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 463
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11222/04

Aufhebungsvertrag nach Auflösungsangebot des alkoholkranken Arbeitnehmers während eines Abmahnungsgesprächs

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1271/05

DRsp Nr. 2006/19964

Aufhebungsvertrag nach Auflösungsangebot des alkoholkranken Arbeitnehmers während eines Abmahnungsgesprächs

»Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem alkoholkranken Arbeitnehmer geht nicht so weit, dass er ein vom Arbeitnehmer während eines Abmahngesprächs gemachtes Auflösungsangebot ablehnen müsste. Soweit einzelne Bedingungen des Aufhebungsvertrags im Zusammenhang mit der verbleibenden Abwicklung des Arbeitsverhältnisses missverständlich oder benachteiligt wären, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Hauptpflichten des Aufhebungsvertrages sondern nur zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen für die Nebenpflichten.«

Normenkette:

BGB § 104 § 105 § 123 § 306 § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt in der Berufung nur noch darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Aufhebungsvertrag vom 02.09.2004 mit dem 30.04.2005 sein Ende gefunden hat.

Der Kläger bezeichnet sich selbst in der Klageschrift als alkoholkrank. Er hat bereits 2 Entziehungskuren durchgeführt. Im Betrieb der Beklagten herrscht absolutes Alkoholverbot.