Die Parteien streiten zuletzt in der Berufung nur noch darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Aufhebungsvertrag vom 02.09.2004 mit dem 30.04.2005 sein Ende gefunden hat.
Der Kläger bezeichnet sich selbst in der Klageschrift als alkoholkrank. Er hat bereits 2 Entziehungskuren durchgeführt. Im Betrieb der Beklagten herrscht absolutes Alkoholverbot.
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