LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2000
16 Sa 1152/00
Normen:
BGB §§ 133 157 397 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 15
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 23.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1137/99

Aufhebungsvertrag: Rechtsnatur einer Ausgleichsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 1152/00

DRsp Nr. 2002/16991

Aufhebungsvertrag: Rechtsnatur einer Ausgleichsklausel

»Eine Ausgleichsklausel, die in einem Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist, erfasst keine unstreitig bestehenden Lohnansprüche, die noch nicht abgerechnet worden sind und über die kein Streit besteht. Ein Verzicht, bei dem die Parteien im Rahmen eines Erlassvertrages von dem Bestand der Forderung ausgehen und vereinbaren, daß diese nicht mehr erfüllt werden soll, kann nicht angenommen werden. An die Feststellung des Willens, auf eine Forderung zu verzichten, sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen, der Verzicht auf ein Recht ist nicht zu vermuten. Die Ausgleichsklausel besitzt vielmehr die Qualität eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses, das der Durchsetzung des Anspruchs nicht entgegensteht, wenn die Forderung unstreitig besteht.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 397 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohnansprüche des Klägers sowie im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Beklagten.

Der verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 04.01.1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.01.1999 (Bl. 5 bis 6 d.A.). Der Kläger bezog ein monatliches Entgelt von zuletzt 3.500,- DM brutto.