LAG Brandenburg - Urteil vom 30.10.2002
7 Sa 386/02
Normen:
BGB § 312 ; BGB § 355 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
BB 2003, 1281
DB 2003, 1446
NJ 2003, 388
ZGS 2003, 237
ZIP 2003, 1214
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 6 Ca 500/02 - 29.05.2002,

Aufhebungsvertrag, Widerrufsrecht, Arbeitnehmer als Verbraucher, Haustürgeschäft

LAG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 386/02

DRsp Nr. 2003/9452

Aufhebungsvertrag, Widerrufsrecht, Arbeitnehmer als Verbraucher, Haustürgeschäft

»§ 312 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) ist auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 312 ; BGB § 355 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung sowie im Zusammenhang damit darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.

Die Klägerin war seit 1998 im Hotelbetrieb der Beklagten als Spülerin beschäftigt. Ab Juli 2001 war die Klägerin arbeitsunfähig krank.

Am 28.01.2002 erschien die Klägerin im Büro des Geschäftführers der Beklagten. Dort unterzeichnete die Klägerin einen von der Beklagten vorbereiteten "Aufhebungsvertrag", auf dessen Inhalt (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen wird. Zudem wurde der Klägerin ein Kündigungsschreiben ausgehändigt, auf das die Klägerin über den Worten: "Kenntnis genommen" ebenfalls ihre Unterschrift setzte. Die Reihenfolge der Vorgänge - Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bzw. Aushändigung der Kündigung - ist zwischen den Parteien streitig.

Schreiben vom 07.03.2002 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten den "Widerruf der auf den Aufhebungsvertrag vom 28.01.2002 gerichteten Willenserklärung" erklären.