Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Arbeitgeberkündigungen wegen Verdachts auf Diebstahl.
Der am 12.03.1966 geborene, verheiratete Kläger ist seit 02.11.1994 im von der Beklagten geführten Betrieb als Verkäufer im Abholverkauf beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31.10.1994, dessen Wortlautes wegen auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird, finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der gewerblichen Arbeitnehmer für die Betriebe des Groß- und Außenhandels in Bayern Anwendung. Der Kläger war in der Niederlassung in C..., in der etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in der Warenausgabe am Abholertor eingesetzt. Nach einer Änderungskündigung arbeitet er als Kommissionierer im Lager in Wechselschicht.
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