LAG Köln - Urteil vom 18.12.2008
7 Sa 816/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV ATZ § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10826/07

Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Beratung zum Wechsel der Steuerklasse

LAG Köln, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 816/08

DRsp Nr. 2009/20439

Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Beratung zum Wechsel der Steuerklasse

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der sich für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages interessiert, darüber zu beraten, welche Steuerklasse in diesem Fall für ihn am günstigsten wäre. 2. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsprechung des BAG zu folgen ist, wonach sich ein Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich verhält, der einen Steuerklassenwechsel ausschließlich deshalb vornimmt, um von seinem Arbeitgeber während der Laufzeit eines Altersteilzeitvertrages höhere Aufstockungsleistungen zu erlangen (vgl. BAG v. 9.9.2003, AP Nr. 2 zu § 4 ATG).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2008 in Sachen 1 Ca 10826/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV ATZ § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Hinweis- bzw. Aufklärungspflichten bzw. wegen Ungleichbehandlung.