LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2010
6 Sa 312/10
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 141/05

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin bei hoffnungsloser Verschuldung des Arbeitnehmers im Kollegenkreis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 312/10

DRsp Nr. 2011/7722

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin bei hoffnungsloser Verschuldung des Arbeitnehmers im Kollegenkreis

Eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist für die Zukunft nicht zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer nach wie vor erhebliche Schulden bei seinen Arbeitskollegen hat, er diese Schulden nach seiner derzeitigen Vermögenslage nicht zurückzahlen kann und die Kollegen eine (weitere) Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer ablehnen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kassel vom 20. Januar 2010 - 9 Ca 141/05 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Juli 2005 nicht aufgelöst worden ist.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 54.000,00 EUR (in Worten: Vierundfünfzigtausend und 00/100 Euro) zum 31. Dezember 2005 aufgelöst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz hat der Kläger 45% und die Beklagte 55% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 83% und die Beklagte 17% zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: