LAG Hamburg - Urteil vom 27.01.2005
2 Sa 51/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 10 § 14 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 594/03

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Chefredakteurs in Tendenzbetrieb

LAG Hamburg, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 51/04

DRsp Nr. 2006/1596

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Chefredakteurs in Tendenzbetrieb

»1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem § 9 KSchG kann bei einem Chefredakteur nicht allein auf die Tatsache gestützt werden, dass der Tendenzschutz die Auflösung gebiete.2. Die Auflösung ist nur gerechtfertigt, wenn objektive Verstöße gegen die Vorgaben des Tendenzbetriebes vorliegen. Allein Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung einer Zeitschrift reichen nicht aus.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 10 § 14 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 12. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine fristgemäße Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2003.

Der zum Zeitpunkt der Klagerhebung 46 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 als Chefredakteur der Zeitschrift P. beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1997 (Anlage K 1, BI. 4 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 bestätigte die Beklagte eine Vereinbarung mit dem Kläger, die eine Veränderung der Regelung über die Kündigungsfrist enthielt und mit der das Jahresbruttogehalt des Klägers auf 550.000,00 DM festgesetzt wurde. Zusätzlich erhöhte sich das variable Einkommen des Klägers auf maximal 250.000,00 DM.