LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2006
4 Sa 764/05
Normen:
StGB § 266 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 273/05

Auflösungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 764/05

DRsp Nr. 2006/28123

Auflösungsantrag

Normenkette:

StGB § 266 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie um die Berechtigung eines vom Beklagten gestellten Auflösungsantrags.

Die Klägerin ist am 29.03.1966 geboren. Sie ist geschieden und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Bei dem Beklagten war sie zunächst vom 07.07.1983 bis 31.07.1996 beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.05.1996 wurde das Arbeitsverhältnis durch den Beklagten zum 31.07.1996 gekündigt. Das Schreiben lautet auszugsweise wörtlich:

"Ihnen ist bekannt, dass Ihr bisheriger Arbeitsplatz aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme zum 31.07. wegfällt. Zum augenblicklichen Zeitpunkt ist eine anderweitige Einsatzmöglichkeit leider nicht absehbar, was wir bedauern. Um die Kündigungsfrist zu wahren, sehen wir uns insofern heute leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 31.07.1996 zu kündigen. Vielleicht ergibt sich ja doch noch kurzfristig, z. B. durch Schwangerschaft noch eine andere Lösung, da wir Sie aufgrund Ihrer Leistungen gerne weiter beschäftigen würden."

In einem Aushang des Beklagten vom 11.07.1996 über Mitarbeiter und Personalveränderungen heißt es wörtlich: