LAG München - Urteil vom 22.07.2009
11 Sa 2/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4102/08

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei öffentlichen Anschuldigungen einer leitenden Angestellten

LAG München, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 2/09

DRsp Nr. 2009/20449

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei öffentlichen Anschuldigungen einer leitenden Angestellten

1. Die Arbeitnehmerin ist leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, wenn der Vorstand seine umfassende Leitungsbefugnis weitgehend auf die Geschäftsführerin delegiert hat und diese mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte beauftragt und ausdrücklich festgestellt hat, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe "keinen Weisungen des Vorstands" unterliegt. 2. Hat die Arbeitnehmerin durch Erklärungen gegenüber der Presse ohne Rücksicht auf das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit durch keine Tatsachen belegte Vermutungen geäußert und dem Arbeitgeber unlautere Absichten unterstellt, muss der Arbeitgeber auf Grund dieses Verhaltens damit rechnen, dass die Arbeitnehmerin auch in Zukunft im Konfliktfall mit Vermutungen und haltlosen Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber in die Öffentlichkeit gehen wird; das macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2008, Az.: 11 Ca 4102/08, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;