LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.2009
18 Sa 1412/09
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 10; BGB § 611 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 28 g;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7556/04

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Unterstellung von Straftaten im anhängigen Rechtsstreit; Abfindungshöhe bei absehbarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unbegründete Erstattungsklage der Arbeitgeberin bezüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 1412/09

DRsp Nr. 2010/12533

Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Unterstellung von Straftaten im anhängigen Rechtsstreit; Abfindungshöhe bei absehbarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unbegründete Erstattungsklage der Arbeitgeberin bezüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben

1. Als Auflösungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen für die Arbeitgeberin solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. 2. Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten (insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers) liegen; vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bei der Arbeitgeberin die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. 3. Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin, Vorgesetzte oder Kollegen.