Aufnahme der asynchronen Photosoletherapie in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung; Zulässigkeit und Subsidiarität der Feststellungsklage durch sowie Feststellungsinteresse von konkurrierenden Leistungserbringern
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 74/09 KL
DRsp Nr. 2013/16881
Aufnahme der asynchronen Photosoletherapie in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung; Zulässigkeit und Subsidiarität der Feststellungsklage durch sowie Feststellungsinteresse von konkurrierenden Leistungserbringern
1. Anbieter von Behandlungsleistungen können aus Art. 12 Abs. 1GG keine Ausweitung oder Beschränkung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erzwingen. Daraus ergibt sich, dass diese Unternehmen auch unter Berufung auf Gesichtspunkte der Qualitätssicherung nicht verlangen können, dass ausschließlich das von ihnen angebotene Produkt zur Anwendung in der GKV zugelassen wird.2. Zum Bestehen eines Abwehrrechts bei der sog. defensiven Konkurrentenklage aus Grundrechten und dem SGB V.3. Zur gerichtlichen Willkürkontrolle von Beschlüssen des GBA.4. Die gegen eine Entscheidung des GBA gerichtete Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn die Kläger geltend machen können, dass sie als Folge der Entscheidung des GBA, die Konkurrenzmethoden als Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1SGB V zuzulassen, in eigenen Rechten verletzt sind.5. Art. 3 Abs. 1GG gewährt den Klägern kein subjektives Abwehrrecht gegen Konkurrenzmethoden unter dem Gesichtpunkt des Verbotes willkürlicher Entscheidungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Klage wird abgewiesen.
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