LSG Hamburg - Urteil vom 10.10.2018
L 2 U 48/16
Normen:
SGB X § 44; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 192/15

Aufnahme eines Waldgrundstücks als Unternehmen in das Kataster einer BerufsgenossenschaftBegriff des Unternehmens der ForstwirtschaftKeine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich

LSG Hamburg, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 2 U 48/16

DRsp Nr. 2018/17306

Aufnahme eines Waldgrundstücks als Unternehmen in das Kataster einer Berufsgenossenschaft Begriff des Unternehmens der Forstwirtschaft Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich

1. Wenn ein Unternehmen eine Waldfläche bewirtschaftet, liegt ein Unternehmen der Forstwirtschaft vor. 2. Forstwirtschaftliche Unternehmen haben einen Flächenbestand, auf dem Bäume wachsen bzw. nachwachsen, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche nicht erforderlich ist. 3. Ein bestimmter Arbeitsaufwand zur Bewirtschaftung der Fläche ist ebenfalls nicht Voraussetzung für eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. 4. Auch wenn eine Fläche wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet ist, lässt dies die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich nicht entfallen, weil insoweit eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);

Tatbestand: