LAG Hamm - Urteil vom 10.12.2013
9 Sa 689/13
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 3 S. 3 ; KSchG § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 3
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2573/12

Aufnahme freiwillig ausscheidender Arbeitnehmer in NamenslisteZum Entfallen der VermutungswirkungFehler bei SozialauswahlKausalität eines Auswahlfehlers

LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 689/13

DRsp Nr. 2014/5667

Aufnahme freiwillig ausscheidender Arbeitnehmer in Namensliste Zum Entfallen der Vermutungswirkung Fehler bei Sozialauswahl Kausalität eines Auswahlfehlers

1. In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zu Grunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind. Werden andere, etwa zum freiwilligen Ausscheiden bereite Arbeitnehmer aufgenommen, entfallen die Vermutungswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG.