Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Karenzentschädigungsansprüche des Klägers aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot für den Zeitraum 25.11.2004 bis 30.04.2005. Außerdem ist im Berufungsverfahren noch zu entscheiden über einen Auskunftsanspruch des Beklagten zu den vom Kläger erzielten Honoraren im Zeitraum 25.11.2004 bis 31.03.2005.
Nachdem der Beklagte auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet hatte und der Kläger in einem Kündigungsschutzprozess obsiegt hatte, nahm er eine selbständige Tätigkeit auf und verweigerte in entsprechender Anwendung des § 12 KSchG mit Erklärung vom 25.11.2004 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien streiten darüber, ob § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit analog anzuwenden ist.
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