BAG - Beschluß vom 08.05.1990
1 ABR 7/89
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 57/88
LAG Köln, vom 29.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 43/88

Aufnahme von Schülerpraktikanten

BAG, Beschluß vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 7/89

DRsp Nr. 2000/1099

Aufnahme von Schülerpraktikanten

»Die Aufnahme von Schülerpraktikanten stellt keine Einstellung i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betreibt u.a. in B ein Kaufhaus. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber vor der Aufnahme von Schülerpraktikanten die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen hat.

Die Schülerpraktikanten waren bei dem Arbeitgeber maximal drei Wochen im Verkauf und in der Dekorationsabteilung tätig. Sie erhielten kein Entgelt. Im Verkauf waren sie von 8.55 Uhr bis 17.00 Uhr und in der Dekorationsabteilung von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr anwesend. Ihre Pausenzeiten betrugen wie bei den Auszubildenden 100 Minuten täglich. Sie benutzten die betrieblichen Kontrolleinrichtungen und erhielten Sozial- bzw. Serviceleistungen wie Personalrabatt und kostenloses Kantinenessen.

Maßgeblich für die Gestaltung der Schülerpraktika in Nordrhein-Westfalen ist der Runderlaß des Kultusministers vom 26. Mai 1987 - II B 5.36 - 11/2 - 410/87 - über das "Schülerbetriebspraktikum in der Sekundarstufe I" (GABl. NW. S. 320). Darin heißt es u.a.:

"1. Allgemeines