LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2013
L 22 R 228/11
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52; SGB X § 24 Abs. 2; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 41; SGB X § 42 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 3147/06

Aufrechnung bzw. Verrechnung von Rentenansprüchen zu Gunsten des SozialhilfeträgersErmessensausübungAnhörung Aufhebung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 22 R 228/11

DRsp Nr. 2014/1398

Aufrechnung bzw. Verrechnung von Rentenansprüchen zu Gunsten des SozialhilfeträgersErmessensausübungAnhörung Aufhebung

1. Bei der Verrechnung bzw. Aufrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ansprüchen auf Erstattung für Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers muss eine gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung getroffen werden. Zudem erfordert die Neuregelung eine vorherige Anhörung des Leistungsberechtigten. 2. Fehlt es an der gebotenen Ermessensentscheidung und erfolgte auch keine Anhörung, wird die Änderung insgesamt aufgehoben, zumal eine Nachholung mangels Ermessensbegründung in diesem Fall nicht in Betracht kommt.

1. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 wird aufgehoben, und die Bescheide vom 5. April 2005, 12. April 2005 sowie 3. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 und die Bescheide vom 20. Februar 2007, 8. Juni 2007, 20. Mai 2008, 27. November 2008, 22. Mai 2009, 10. Dezember 2009, 18. Juni 2010, 20. Dezember 2010, 8. Juni 2011, 13. September 2012, 11. Dezember 2012 und 13. Juni 2013 werden insoweit aufgehoben, als in allen genannten Bescheiden Einbehalte vorgenommen wurden.

2. Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 2;