LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2009
3 Sa 436/09
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 1; BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; ZPO § 85; ZPO § 850c; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 2; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, hier Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken (vom 24.07.98) § 3; MTV § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 17661/08

Aufrechnung gegen Arbeitsentgeltforderung; Pfändungsschutz des Arbeitnehmers; Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis [Entgelt für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs]; Tarifliche Ausschlussfrist bei als verspätet zurückgewiesenem Vorbringen des Arbeitgebers; Voraussetzungen für die Verrechnung des negativen Guthabens mit Arbeitsentgeltforderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 436/09

DRsp Nr. 2010/10793

Aufrechnung gegen Arbeitsentgeltforderung; Pfändungsschutz des Arbeitnehmers; Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" [Entgelt für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs]; Tarifliche Ausschlussfrist bei als verspätet zurückgewiesenem Vorbringen des Arbeitgebers; Voraussetzungen für die Verrechnung des negativen Guthabens mit Arbeitsentgeltforderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenansprüchen scheitern an § 394 Satz 1 BGB, wenn das gesamte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers gem. § 850c ZPO unpfändbar ist. 2. Der Anspruch eines Arbeitgebers aus einem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag über die (private) Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten Pkw ist ein Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne der tariflichen Regelung und unterliegt damit der tarifvertraglichen Ausschlussfrist (§ 14 Abs. 2 MTV Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken Berlin, abgeschlossen zwischen der Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klima-Technik Berlin und der Christlichen Gewerkschaft Metall [CGM] vom 24. Juli 1998).