LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.09.2011
5 TaBV 2/11
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 39/10

Aufrechterhaltung des Werksverkehrs einer Großbäckerei nach sozialplanpflichtiger Betriebsänderung; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Willensbekundung in zugrundeliegendem Sozialplan

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 2/11

DRsp Nr. 2012/4005

Aufrechterhaltung des Werksverkehrs einer Großbäckerei nach sozialplanpflichtiger Betriebsänderung; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Willensbekundung in zugrundeliegendem Sozialplan

Heißt es in einem Sozialplan, der vom Arbeitgeber finanzierte Werksverkehr werde "für die Dauer von zunächst 4 Jahren" eingerichtet, endet diese Pflicht nach Ablauf von 4 Jahren. Der Umstand, dass die Betriebsparteien in den Folgesätzen den Werksverkehr auch noch von einem gewissen Mindestinteresse in der Belegschaft abhängig gemacht haben, lässt für sich noch nicht die Deutung zu, die Pflicht, den Werksverkehr aufrecht zu erhalten, solle unbedingt für 4 Jahre gelten und sie solle bei genügendem Interesse auch noch für die Zeit danach gelten. Eine solche Deutung ist zwar denkbar, sie setzt aber voraus, dass ein dahingehender Wille beider Betriebsparteien bestanden hat.

1. Die Beschwerde des beteiligten Betriebsrates wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1;

Gründe: