LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2008
5 Sa 967/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 451
AuR 2009, 47
NJ 2009, 84
NZA-RR 2009, 149
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 2402/08

Aufrufe zu Flashmob-Aktionen als ergänzende Arbeitskampfmittel zu einem laufenden Streik

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 967/08

DRsp Nr. 2008/21989

Aufrufe zu "Flashmob"-Aktionen als ergänzende Arbeitskampfmittel zu einem laufenden Streik

»1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs.3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel. 2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen. 3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde. 4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist. 5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand: