LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.12.2018
L 7 AL 163/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 111
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 302/18

Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach dem AÜGUnzuverlässigkeit eines AntragstellersSummierung von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AL 163/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1324

Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach dem AÜG Unzuverlässigkeit eines Antragstellers Summierung von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften

1. Nach dem AÜG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil er u.a. die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. 2. Diese "Unzuverlässigkeit" ist nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch bei jeder Verlängerung der Erlaubnis zu prüfen.3. Wenn bei einem Antragsteller Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird, ist regelmäßig von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen.4. Auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen, kann eine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; § Abs. Nr. ;