LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.01.2024
L 4 KA 128/23 B ER
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a S. 11; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 2/23

Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Rückforderungsbescheid aufgrund der Bescheide des Beschwerdeausschusses der Vertragsärzte und Krankenkasse

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen L 4 KA 128/23 B ER

DRsp Nr. 2024/3017

Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Rückforderungsbescheid aufgrund der Bescheide des Beschwerdeausschusses der Vertragsärzte und Krankenkasse

Für einen auf § 106 Abs. 5c Satz 4 SGB V gestützten Rückforderungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung gilt, dass Widerspruch und Klage dagegen gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung haben, soweit keine der in § 86a Abs 2 SGG genannten Fallgestaltungen, nach denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes entfällt, einschlägig ist. Insofern kommt auch eine analoge Anwendung weder des § 106 Abs 5a Satz 11 SGB V noch ders § 84 Abs 6 Satz 4 SGB V in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. November 2023 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2017 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Antrags- und Beschwerdeverfahrens wird auf jeweils 100.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5a S. 11; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.