VG Freiburg - Beschluss vom 04.05.2015
4 K 804/15
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 5; SGB I § 33a Abs. 1; SGB I § 36 Abs. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 Nr. 3;

Aufschiebende Wirkung; Einstweilige Anordnung; Jugendhilfe - Anordnung der sofortigen Vollziehung; Feststellung; Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Inobhutnahme; Verwaltungsakt; Altersfeststellung

VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 804/15

DRsp Nr. 2015/8146

Aufschiebende Wirkung; Einstweilige Anordnung; Jugendhilfe - Anordnung der sofortigen Vollziehung; Feststellung; Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Inobhutnahme; Verwaltungsakt; Altersfeststellung

Ein Gerichtsbeschluss, mit dem das Bestehen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (lediglich) festgestellt wurde, steht der Nachholung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Ausgangsbehörde nicht entgegen. Gegen die Beendigung einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt ist vorläufiger Rechtsschutz in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diesen Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Antragsteller, der behauptet, minderjährig zu sein und deshalb nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Inobhutnahme zu haben, ist im gerichtlichen Verfahren gegen die Beendigung der Inobhutnahme als prozessfähig anzusehen. § 33a Abs. 1 SGB I enthält kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichteten. Zur Interessenabwägung im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Beendigung der Inobhutnahme eines Ausländers, der mindestens über 17 Jahre alt ist, dessen genaues Alter aber trotz medizinischer Altersdiagnose ungewiss ist.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin X, Freiburg, wird abgelehnt.