LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.08.2008
5 Sa 335/07
Normen:
2. BesÜV § 4 ; SGB VII § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 233/07

Aufsichtsperson; Befähigungsvoraussetzung; Hochschulausbildung; Technischer Aufsichtsbeamter; Technischer Aufsichtsdienst; Vorbildungsvoraussetzung; Zulage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 335/07

DRsp Nr. 2008/22038

Aufsichtsperson; Befähigungsvoraussetzung; Hochschulausbildung; Technischer Aufsichtsbeamter; Technischer Aufsichtsdienst; Vorbildungsvoraussetzung; Zulage

»1. Der Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" in § 4 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungsverordnung (2. BesÜV) vom 21.06.1991 umfasst grundsätzlich sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe der jeweiligen Laufbahn vermitteln (wie BAG 13.03.2008 - 6 AZR 794/06 - auf juris.de veröffentlicht). 2. Wenn eine Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Amt des "Technischen Aufsichtsbeamten" (heute: Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII) neben dem Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Prüfung eine "abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung" voraussetzt, die "durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule nachzuweisen" ist, gehört auch die Zeit dieses Hochschulstudiums zu den Zeiten, in denen die spezifisch fachbezogene Vorbildung zur Wahrnehmung der Amtsaufgabe erworben wurde. Diese Studienzeit ist daher bei der Beantwortung der Frage mitzurechnen, ob die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitrittsgebiet erworben wurden.«

Normenkette:

2. BesÜV § 4 ; SGB VII § 18 ;

Tatbestand: