LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.07.2004
9/6 TaBV 9/04
Normen:
MitbestG (1976) § 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 134/03

Aufsichtsratswahl; Wahlkosten; Anwaltsgebühren; Eilbeschlussverfahren; Erforderlichkeit; Gewerkschaftsausschluss

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 9/6 TaBV 9/04

DRsp Nr. 2004/17893

Aufsichtsratswahl; Wahlkosten; Anwaltsgebühren; Eilbeschlussverfahren; Erforderlichkeit; Gewerkschaftsausschluss

»Ein Anspruch eines Wahlberechtigten, der ein Eilbeschlussverfahren im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratswahl eingeleitet hat, auf Erstattung von Anwaltskosten ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG gegeben, wenn die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten erforderlich war. Insoweit gelten die Auslegungsgrundsätze des § 20 Abs. 3 BetrVG entsprechend. Der Anspruch besteht danach nicht, wenn das Eilbeschlussverfahren, für das die Kostenerstattung verlangt wird, aussichtslos war.«

Normenkette:

MitbestG (1976) § 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Aufsichtsratswahlen.