LAG Köln - Beschluss vom 03.05.2005
9 TaBV 76/04
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 2 ; SGB IX § 83 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 580
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 30/04

Aufstellung personeller Auswahlrichtlinien zur Förderung schwerbehinderter Menschen trotz betrieblicher Integrationsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 76/04

DRsp Nr. 2006/27892

Aufstellung personeller Auswahlrichtlinien zur Förderung schwerbehinderter Menschen trotz betrieblicher Integrationsvereinbarung

»Der Betriebsrat kann die Aufstellung von personellen Auswahlrichtlinien insbesondere zur Förderung von schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 2 BetrVG verlangen, auch wenn für den Betrieb eine Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX getroffen werden könnte.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 2 ; SGB IX § 83 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Der Arbeitgeber (Antragsgegner) ist ein eingetragener Verein zur Förderung der angewandten Forschung. Er betreibt bundesweit über 50 Forschungsinstitute mit über 10.000 Beschäftigten.

Der Antragsteller ist der am Standort S , Schloss B , gebildete Betriebsrat. An diesem Standort sind in mehreren Instituten über 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Er wurde bis etwa Mitte 2001 von der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung (GMD) betrieben und sodann von dem verfahrensbeteiligten Arbeitgeber übernommen. Bei der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 wurde - wie schon in der Vergangenheit - für die Beschäftigten aller Institute an diesem Standort ein Betriebsrat gewählt.