LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2023
L 8 SO 271/22
Normen:
SGB XII § 92 Abs. 3; SGB XII § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 103/20

Aufwendungsersatz für die einem an einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit und einer Entwicklungsverzögerung mit fast vollständigem Ausbleiben der Sprache und Stereotypien leidendem Kind gewährte Eingliederungshilfe

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 271/22

DRsp Nr. 2024/1381

Aufwendungsersatz für die einem an einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit und einer Entwicklungsverzögerung mit fast vollständigem Ausbleiben der Sprache und Stereotypien leidendem Kind gewährte Eingliederungshilfe

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. September 2022 sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2020 aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 30.420,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 92 Abs. 3; SGB XII § 92 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Forderung von 30.420 € als Aufwendungsersatz für die vom Beklagten für den Leistungsberechtigten M (Lb.) im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.12.2019 gewährte Eingliederungshilfe.