OLG Hamm - Urteil vom 07.09.2021
7 U 28/20
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2022, 55
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 197/19

Aufwendungsersatzanspruch eines gesetzlichen UnfallversicherersAussetzung eines Verfahrens zur Feststellung eines Versicherungsfalls bei fehlender unanfechtbarer Entscheidung des VersicherungsträgersFehlende Benachteiligung eines UnfallgegnersTritt mit voller Wucht gegen eine Tür

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 7 U 28/20

DRsp Nr. 2022/61

Aufwendungsersatzanspruch eines gesetzlichen Unfallversicherers Aussetzung eines Verfahrens zur Feststellung eines Versicherungsfalls bei fehlender unanfechtbarer Entscheidung des Versicherungsträgers Fehlende Benachteiligung eines Unfallgegners Tritt mit voller Wucht gegen eine Tür

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 112, 108 Abs. 2 SGB VII zur Feststellung eines Versicherungsfalls bei fehlender unanfechtbarer Entscheidung des Versicherungsträgers und / oder bei fehlender Beteiligung des Unfallgegners ist nicht erforderlich, wenn eine Benachteiligung des Unfallgegners ausscheidet. 2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsträger das Vorliegen eines Versicherungsfalls angenommen und - wie hier - sogar die Leistungen gegenüber der versicherten Person bereits erbracht hat, weil damit dem Unfallgegner die Haftungsprivilegierung zu Gute kommt und er nicht über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinaus in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGH Urt. v. 30.4.2013 - VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10 f.; BGH Urt. v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, r+s 2008, 488 Rn. 9).