LAG München - Urteil vom 01.04.1999
2 Sa 826/98
Normen:
BayAGFlHG Art. 4 Art. 5 ; BayAVFlHG § 4 ; BBiG § 10 ; BGB § 611 Abs. 1 §§ 616 670 675 ;
Fundstellen:
EzBAT TV Fleischbeschaupersonal außerh. öffentl. Schlachthöfe Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 994/96

Aus- und Fortbildung: Vergütung für durch Verordnung vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltung - Tierärzte

LAG München, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 826/98

DRsp Nr. 2002/14957

Aus- und Fortbildung: Vergütung für durch Verordnung vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltung - Tierärzte

Die nach § 4 AVFlHG vorgeschriebene Verpflichtung für nicht beamtete Tierärzte, alle drei Jahre an einem eintägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, begründet gegenüber dem Landkreis als Arbeitgeber keinen Vergütungsanspruch, weder nach §§ 611, 616 Satz 1, 670, 675 BGB noch nach § 10 BBiG über §§ 46, 1 BBiG noch nach Art. 5 AGFlHG.

Normenkette:

BayAGFlHG Art. 4 Art. 5 ; BayAVFlHG § 4 ; BBiG § 10 ; BGB § 611 Abs. 1 §§ 616 670 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von DM 203,12 für seine Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung.

Der Kläger ist beim Beklagten, dem ... nebenberuflich als Tierarzt in der Fleischuntersuchung außerhalb öffentlicher Schlachthöfe angestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 21.06.1993 zugrunde (Bl. 5-6 d.A.), welcher in § 2 auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV AngaöS) verweist.