Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von DM 203,12 für seine Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung.
Der Kläger ist beim Beklagten, dem ... nebenberuflich als Tierarzt in der Fleischuntersuchung außerhalb öffentlicher Schlachthöfe angestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 21.06.1993 zugrunde (Bl. 5-6 d.A.), welcher in § 2 auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV AngaöS) verweist.
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