In der Sache streiten die Parteien darum, ob eine vom Kläger besuchte Veranstaltung als Veranstaltung im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) zu werten ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt.
Er beantragte die Bewilligung von Bildungsurlaub zum Zwecke der Teilnahme an der Veranstaltung "Ostsee - kleines Meer mit großen Sorgen" in der Zeit vom 06. bis 13. Mai 1995. Die Veranstaltung wurde auf einem alten Frachtensegler auf der Ostsee durchgeführt, sie war als Bildungsurlaubsveranstaltung vom Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt worden (Bescheid vom 08. März 1995, Az.: III C 2 - 30 - 181/95, mit 2 Seiten Anlage in Kopie als Blatt 17 bis 19 d.A.). Veranstalter war die Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Land Nordrhein-Westfalen e.V. (A+L).
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