LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.1999
9 (13) Sa 718/99
Normen:
AWbG NRW § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BAG - 9 AZR 503/97 - 17.11.98 - DRsp-ROM Nr. 1999/6529 -,

Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen einer Bildungsmaßnahme

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 9 (13) Sa 718/99

DRsp Nr. 2002/3702

Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen einer Bildungsmaßnahme

Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 2 AWbG, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an zwei Tagen 5 1/4 Stunden und an den übrigen Tagen 4 1/2 Stunden bzw. 3 3/4 Stunden umfaßt. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund.

Normenkette:

AWbG NRW § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger fünf Urlaubstage aus dem Jahre 1996 nachzugewähren.

Der Kläger ist seit 1979 bei der B. Universität - Gesamthochschule W. angestellt. Er wird in deren Rechenzentrum als Systemprogrammierer beschäftigt. Am 08.10.1996 beantragte er bei dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Kanzler, ihn für den Besuch der von der Weiterbildungseinrichtung Forum U. für den 18.11. - 22.11.1996 ausgeschriebenen Veranstaltung "Sylt - Eine Insel in Not" von der Arbeit freizustellen. Diese Veranstaltung war als Arbeitnehmerweiterbildung von der Bildungsberatung und Bildungswerbung der Stadt K. lin der Broschüre "Bildungsurlaubs-Angebote in NRW" wie folgt angekündigt: