Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis Juni 2002 monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 631,24 DM (322,75 EUR) zu bewilligen.
Die Klägerin nahm am 2000 eine Ausbildung zum Erwerb der Fachschulreife an der Fachoberschule am Beruflichen Schulzentrum für Gesundheit und Sozialwesen C. auf.
Für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum beantragte sie am 15.8.2001 Ausbildungsförderung. Hierzu gaben die Eltern der Klägerin an, seit dem Jahre 1999 dauernd getrennt zu leben. Zur Einkommensteuer im Jahr 1999 wurden sie gemeinsam veranlagt.
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