OVG Sachsen - Beschluss vom 16.03.2004
5 BS 71/04
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; BAföG § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 (Fassung 22.5.1990) ;
Fundstellen:
NJ 2004, 332
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3609/03

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - Wohnung der Eltern, nichteheliche Lebensgemeinschaft, nichtfamiliäre Lebensgemeinschaft

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 5 BS 71/04

DRsp Nr. 2008/1542

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - Wohnung der Eltern, nichteheliche Lebensgemeinschaft, nichtfamiliäre Lebensgemeinschaft

»1. Eine Wohnung der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (Fassung 22.5.1990) kann nicht angenommen werden, wenn die Eltern bzw. der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887 [888]). 2. Lebt ein geschiedener Elternteil eines volljährigen Auszubildenden mit seinem neuen Lebenspartner und dessen minderjährigem Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Lebenspartners und lehnt dieser berechtigt die Aufnahme des Auszubildenden in seine Wohnung ab, so kann der Elternteil des Auszubildenden jedenfalls dann frei über seine Wohnverhältnisse verfügen, wenn keines der Mitglieder einer solchen Lebensgemeinschaft aus zwingenden Gründen auf die Hilfe eines anderen Mitgliedes angewiesen ist, die nur in einer Lebensgemeinschaft mit dem Elternteil des Auszubildenden, nicht aber auch in einer Begegnungsgemeinschaft geleistet werden kann.