VGH Bayern - Urteil vom 13.11.2007
12 BV 06.158
Normen:
BAföG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ; FakOSozPäd § 4 Abs. 1 ; AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 04.465

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung; § 4 FakOSozPäd setzt für den Zugang zur Ausbildung als Erzieherin in Bayern eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG voraus

VGH Bayern, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 12 BV 06.158

DRsp Nr. 2008/4049

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung; § 4 FakOSozPäd setzt für den Zugang zur Ausbildung als Erzieherin in Bayern eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG voraus

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ; FakOSozPäd § 4 Abs. 1 ; AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ausbildungsförderung für ein sich an ihre Ausbildung zur Erzieherin anschließendes Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit an der Fachhochschule L. zusteht.

Am 22. Juli 1998 schloss die Klägerin die Fachoberschule in L. mit der fachgebundenen Hochschulreife ab. Nach mehreren freiwilligen Praktikas besuchte sie von September 2000 bis Juli 2002 die Fachakademie für Sozialpädagogik in M., woran sich ein Berufspraktikum bis August 2003 anschloss. Diese - geförderte - Ausbildung beendete die Klägerin am 31. August 2003 als staatlich anerkannte Erzieherin. Ihren Antrag, das anschließende Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit zu fördern, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 ab, weil die Klägerin ihren Förderanspruch bereits mit ihrer mehr als 3-jährigen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgeschöpft habe und die Ausnahmevoraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen.