Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ausbildungsförderung für ein sich an ihre Ausbildung zur Erzieherin anschließendes Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit an der Fachhochschule L. zusteht.
Am 22. Juli 1998 schloss die Klägerin die Fachoberschule in L. mit der fachgebundenen Hochschulreife ab. Nach mehreren freiwilligen Praktikas besuchte sie von September 2000 bis Juli 2002 die Fachakademie für Sozialpädagogik in M., woran sich ein Berufspraktikum bis August 2003 anschloss. Diese - geförderte - Ausbildung beendete die Klägerin am 31. August 2003 als staatlich anerkannte Erzieherin. Ihren Antrag, das anschließende Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit zu fördern, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 ab, weil die Klägerin ihren Förderanspruch bereits mit ihrer mehr als 3-jährigen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgeschöpft habe und die Ausnahmevoraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen.
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