VGH Bayern - Urteil vom 11.12.2007
12 B 07.1091
Normen:
BAföG § 1 ; BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 328 ; BGB § 808 ; BGB § 952 ; BGB § 985 ; BGB § 986 ;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 05.511

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung; Anrechnung einer Spareinlage als Vermögen zu verneinen; alleiniger Besitz am Sparbuch und Mitverfügungsberechtigung des die Spareinlage einzahlenden nahen Angehörigen, der das Sparkonto auf den Namen des Enkels anlegen lässt

VGH Bayern, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 12 B 07.1091

DRsp Nr. 2008/4033

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung; Anrechnung einer Spareinlage als Vermögen zu verneinen; alleiniger Besitz am Sparbuch und Mitverfügungsberechtigung des die Spareinlage einzahlenden nahen Angehörigen, der das Sparkonto auf den Namen des Enkels anlegen lässt

Normenkette:

BAföG § 1 ; BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 328 ; BGB § 808 ; BGB § 952 ; BGB § 985 ; BGB § 986 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Aufhebung von BAföG -Bewilligungsbescheiden durch den Beklagten für den Zeitraum 10/01 bis 9/04 und die daraus resultierende Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 15.575,38 Euro.

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/2002 Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule H. Ab 2/05 bis 6/05 studierte er in Australien.

Für sein Studium in H. beantragte der Kläger mit Formblattanträgen vom 10. September 2001 für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 10/01 bis 9/02, vom 12. Juli 2002 für den BWZ 10/02 bis 9/03 und vom 24. Juni 2003 für den BWZ 10/03 bis 9/04 Ausbildungsförderung, die mit bestandskräftigen Bescheiden und Änderungsbescheiden vom 29. Oktober 2001, 5. Februar 2003, 22. Oktober 2003 und 18. Februar 2004 bewilligt wurde.