VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.11.2007
12 S 2548/06
Normen:
BAföG § 10 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2969/04

Ausbildungsförderung - Altersgrenze; Ausnahme; Arbeitsplatzverlust; selbständige Berufstätigkeit; unselbständige Berufstätigkeit; Veränderung der persönlichen Verhältnisse

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 12 S 2548/06

DRsp Nr. 2008/2180

Ausbildungsförderung - Altersgrenze; Ausnahme; Arbeitsplatzverlust; selbständige Berufstätigkeit; unselbständige Berufstätigkeit; Veränderung der persönlichen Verhältnisse

»1. Die durch zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten notwendig gewordene Aufgabe einer selbständigen Berufstätigkeit kann eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse darstellen, die ein Absehen von der Altersgrenze von 30 Jahren für die Bewilligung von Ausbildungsförderung rechtfertigt. 2. Die erforderliche Kausalität zwischen der einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse und dem Eintritt der Bedürftigkeit ist im Falle des Arbeitsplatzverlustes erst dann gegeben, wenn es dem Auszubildenden nicht möglich und nicht zumutbar ist, sich aufgrund seiner bisherigen Qualifikation und beruflichen Tätigkeit wieder eine hinreichend sichere Lebensgrundlage zu schaffen (wie BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, Buchholz 436.36 § 10 BAföG); auf die Art und Weise der Ausübung der neuen beruflichen Tätigkeit - ob selbständig oder unselbständig - kommt es dabei grundsätzlich nicht an.«

Normenkette:

BAföG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist auch begründet.