VG Stuttgart - Urteil vom 07.01.2015
11 K 4299/14
Normen:
AFBG § 9; AFBG § 10; AFBG § 7; AFBG § 16; SGB X § 50; SGB X § 43 III;

Ausbildungsförderung - Eignung; Eignungsnachweis im Regelfall; Ausnahmefall

VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 11 K 4299/14

DRsp Nr. 2015/10344

Ausbildungsförderung - Eignung; Eignungsnachweis im Regelfall; Ausnahmefall

Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Vorschussleistungen kann nicht § 16 I Nr. 2 AFGB, sondern nur § 50 II SGB X sein. Eine Umdeutung nach § 43 III SGB X scheidet aus. § 9 AFBG stellt die Eignung für die Ausbildung auch ausnahmsweise dann nicht in Frage, wenn die Fehlzeiten zwar erheblich sind, dies aber auf von der Behörde zu vertretenden Umständen beruht und sich die Eignung aufgrund anderer Umstände feststellen lässt. Hier: Erst spät erfolgte Leistung von Vorschüssen an einen allein erziehenden Vater.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderungsleistungen für die Teile III und IV des Vorbereitungslehrganges auf die Meisterprüfung im Kfz-Techniker-Handwerk im Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 30.06.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

AFBG § 9; AFBG § 10; AFBG § 7; AFBG § 16; SGB X § 50; SGB X § 43 III;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem AFBG und wendet sich zugleich gegen die Rückforderung von erbrachten Leistungen.