Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderungsleistungen für die Teile III und IV des Vorbereitungslehrganges auf die Meisterprüfung im Kfz-Techniker-Handwerk im Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 30.06.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem
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